Charles Apothéloz-Stiftung
Berufliche Vorsorge für Kulturschaffende

Vorsorge

Was ist die CAST?

Die CAST ist eine registrierte Stiftung für die berufliche Vorsorge von Kulturschaffenden, also eine Pensionskasse. Anschliessen können sich Freischaffende und ArbeitgeberInnen, die Angestellte beschäftigen.

Was versichert sie?

  • Altersrente bei der Pensionierung zusätzlich zur AHV-Rente
  • Bei Invalidität eine Rente zusätzlich zur IV
  • Im Todesfall haben die Hinterbliebenen (Ehegatte, eingetragene Partner, gegebenenfalls auch Konkubinatspartner) Anspruch auf Renten- und/oder Kapitalleistungen

Die CAST bietet für Freischaffende einen Vorsorgeplan (SF-Plan), für ArbeitgeberInnen mit BVG-pflichtigen Beschäftigten drei Vorsorgepläne (G-Pläne).

Wer muss obligatorisch versichert werden?

Ein Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer obligatorisch bei einer Pensionskasse anmelden, wenn diese mindestens 3 Monate bei ihm angestellt sind und – auf 12 Monate hochgerechnet – einen Lohn von mindestens CHF 22’050.- erzielen.

Kann man sich freiwillig einer Pensionskasse anschliessen?

Freischaffende können sich selber, also freiwillig, bei einer Pensionskasse ihres Berufsverbandes oder bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG anschliessen. Wenn sie mit ihren verschiedenen Engagements insgesamt mehr als CHF 22’050.- verdienen und die jeweiligen Arbeitgeber rechtzeitig (vor Vertragsschluss) über diese Versicherung informieren, so müssen sich diese Arbeitgeber an den BVG-Beiträgen beteiligen, auch wenn der Vertrag weniger als 3 Monate gedauert hat! Ist der Jahreslohn tiefer, sind die einzelnen Arbeitgeber nicht verpflichtet, sich zu beteiligen.

Selbständigerwerbende können sich auch anschliessen, sofern sie Mitglied eines Stifterverbandes von CAST sind. Die Selbständigerwerbenden bezahlen aber die gesamten Beträge selber.

Was bedeutet eigentlich Freischaffend?

Freischaffend ist nicht zu verwechseln mit selbständigerwerbend. Freie Theater- und Kulturschaffende sind praktisch immer unselbständig erwerbend, also Arbeitnehmer. Sie haben verschiedene, zeitlich oft befristete Engagements, das unterscheidet sie von Festangestellten. Selbständigerwerbende arbeiten dagegen auf eigene Rechnung, tragen ein unternehmerisches Risiko, rechnen mit der AHV als Selbständigerwerbende ab und sind einem Auftraggeber gegenüber nicht weisungsgebunden.

Wie hoch sind die Beiträge für Freischaffende?

12% vom AHV-pflichtigen Lohn sind als BVG-Beiträge zu entrichten. Diese werden (bei Unselbständigen) je hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Die Beiträge werden für die Risikoversicherung (Invalidität, Todesfall), für die Verwaltungskosten sowie für die Altersgutschriften (der Teil, der fürs Alter gespart wird) verwendet. Die Höhe des versicherten Lohnes kann jederzeit angepasst werden.

Wie funktioniert die Abrechnung?

Die verschiedenen Arbeitgeber können entweder direkt bei der CAST abrechnen. Sie ziehen dann den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ab und überweisen ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die CAST. Dafür gibt es spezielle Abrechnungsformulare. Oder die CAST stellt die Arbeitgeberbeiträge in Rechnung, wenn die Voraussetzungen (Information ist erfolgt, Mindestjahreslohn ist erreicht) erfüllt sind. Den Arbeitnehmeranteil zahlen die Versicherten dann selber bei der CAST ein.

Wie kann man wieder austreten?

Ein Austritt ist jederzeit ohne Kündigungsfrist möglich. Die CAST überweist das angesparte Alterskapital (die sog. Freizügigkeitsleistung) an die neue Pensionskasse. Das Geld kann auch auf einem Freizügigkeitskonto bei einer Versicherung oder einer Bank «parkiert» werden. Eine Auszahlung vor der Pensionierung ist nur möglich bei einem Wegzug aus der Schweiz (in EU-Ländern gelten besondere Regeln) oder (einmalig) bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Ausserdem kann das Geld für Wohneigentum verwendet werden.

Wie können sich ArbeitgeberInnen anschliessen?

ArbeitgeberInnen können ihr Personal entweder nach dem gesetzlichen Minimum (also nach BVG) versichern – mit diesem Plan erfüllen sie ihre gesetzlichen Pflichten. Sie können für ihre Angestellten aber auch einen überobligatorischen Plan wählen: Versichert ist der gesamte Lohn und im Risikofall besteht ein höherer Versicherungsschutz, als es das BVG vorsieht. Die Höhe der Beiträge hängt vom gewählten Plan ab und ist nach dem Alter der Versicherten abgestuft; es gibt also keinen Durchschnittssatz wie bei den Freischaffenden.

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